ALLES, WAS RECHT IST
Europäisches Recht
Mit dem Inkrafttreten der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) am 22.12.2000 ist der Startschuss für eine integrierte Gewässerschutzpolitik in Europa gegeben worden. Folgende „Umweltziele für oberirdische Gewässer“ wurden festgelegt:
- Guter ökologischer und chemischer Zustand in 15 Jahren
- Gutes ökologisches Potenzial und guter chemischer Zustand bei erheblich veränderten oder künstlichen Gewässern in 15 Jahren
- Verschlechterungsverbot
Bundesrecht
Die Gewässerunterhaltung basiert auf dem Wasserhaushaltsgesetz – WHG, worin Folgendes festgelegt ist.
- Die Unterhaltung umfasst die Pflege und Entwicklung eines Gewässers.
- Sie muss sich an den Bewirtschaftungszielen ausrichten und darf die Erreichung dieser Ziele nicht gefährden.
- Sie muss den im Maßnahmenprogramm an die Gewässerunterhaltung gestellten Anforderungen entsprechen.
- Bei der Unterhaltung ist den Belangen des Naturhaushalts Rechnung zu tragen
- Bild und Erholungswert der Gewässerlandschaft sind zu berücksichtigen
Landesrecht
Die Gewässerunterhaltung ist im Landesrecht durch das Wassergesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) geregelt. Hierzu gehören auch:
- die Erhaltung und Wiederherstellung eines angemessenen heimischen Pflanzen- und Tierbestandes
- die Erhaltung und Verbesserung des Selbstreinigungsvermögens, soweit nicht andere dazu verpflichtet sind
Steinfliegenlarve, Foto: Thomas Vogt
Foto: Peter Jost
Foto: Peter Jost
Foto: Peter Jost
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